Für ehrenamtlich Beschäftige von Sportvereinen - Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen oder Übungsleiter - ist auf oder in Sportanlagen die 3G-Regelung anzuwenden.
Darüber informierte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom 28. Januar 2022 den Landessportbund Brandenburg sowie die Dezernate für Sport der Landkreise und kreisfreien Städte.
Im Schreiben heißt es auf die Frage, ob ehrenamtlich Übungsleitende zu den "Beschäftigten" zählen, so dass sie diese Tätigkeit für den Verein im Rahmen der betrieblichen 3G-Regelung ausüben können:
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